Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

In Betracht kommen die in den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX genannten Leistungen. Damit werden die Vorschriften des SGB IX unmittelbarer Bestandteil der Sozialhilfe. Die Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung) konkretisiert die Leistungen und geht teilweise darüber hinaus.

Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Pflichtleistung für Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Für Personen mit einer anderen Behinderung kommt die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Kannleistung in Betracht.

Zu der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe zählt es eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern Zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehören sämtliche Maßnahmen die diese Aufgaben erfüllt werden können, insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Leistungsberechtigter Personenkreis

Personen, die durch eine Behinderung von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

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