Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann oder wenn der Unterhalt nicht in der Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes gezahlt wird.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht dem Grunde nach, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Wohnsitz / gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Bundesrepublik Deutschland
- der betreuende Elternteil ist von Familienstand ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebend
- das berechtigte Kind erhält durch den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt bzw. wenn dieser verstorben ist, keine Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge
- das berechtigte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt:
- das berechtigte Kind erhält keine Leistungen nach dem SGB II oder
- das berechtigte Kind erhält Leistungen nach dem SGB II, durch die Unterhaltsvorschussleistungen können die Leistungen nach dem SGB II jedoch vermieden werden oder
- das Kind erhält Leistungen nach dem SGB II und der betreuende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600,00 Euro (ohne Kindergeld)
Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung
Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in elektronischer Form zu stellen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag dennoch in Papierform eingereicht und unterschrieben werden muss.
Zuständigkeit
Heilbad Heiligenstadt |
Jugendamt |
Aegidienstraße 24 |
Tel. 03606 650-5171 |
Worbis |
Außenstelle Jugendamt |
Friedensplatz 1 |
Tel. 03606 650-5177 |