Übergegangene Ansprüche

Welche Unterhaltsansprüche können übergehen?

Grundsätzlich besteht eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung bei

  • Eltern für minderjährige, unverheiratete Kinder
  • Eltern für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder ohne Schul- oder Berufsausbildung, auch wegen Krankheit, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • nicht ehelichen Kindsmüttern/Kindsvätern
  • getrenntlebenden Ehegatten
  • geschiedenen Ehegatten
  • getrenntlebenden eingetragenen Lebenspartnern bzw. Lebenspartnern, deren Partnerschaft aufgehoben wurde

Wann werden Ansprüche geltend gemacht?

Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen, wird der Unterhaltspflichtige hierüber von dem Jobcenter in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.

Muss der Unterhaltspflichtige Auskunft geben?

Ja. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich des Einkommens des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.

Wann wird der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert?

Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien OLG Thüringen, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechtes.

Sollte diese Überprüfung ergeben, dass der Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung.

Kann der Unterhaltspflichtige gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch einlegen?

Nein. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch möglich. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt im Zivilrechtsweg (Verfahren vor den Amtsgerichten).

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