Arbeitgeberservice

An wen kann ich mich als Arbeitgeber wenden?

Den Arbeitgeberservice des Grundsicherungsamtes erreichen Sie unter der Telefonnummer 03606 650 – 5261 und per E-Mail unter arbeitgeberservice@kreis-eic.de.

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)

Im Leistungsbezug vom SGB II finden sich junge Menschen, die bisher keinen Ausbildungsplatz finden konnten bzw. nicht die Möglichkeit zu einer beruflichen Orientierung hatten. Für diese Menschen können von unserer Seite Einstiegsqualifizierungen gefördert werden, wenn die Fördervoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 SGB II. i. V. m. § 54a SGB III erfüllt sind.

Bei einer Einstiegsqualifizierung stellt ein Arbeitgeber einer teilnehmenden Person einen Arbeitsplatz im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Verfügung. Die Vergütung der beschäftigten Person kann bis zu einem monatlichen Betrag von 247,00 € vom Grundsicherungsamt – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld übernommen werden. Zum Förderbetrag hinzu kommt ein pauschalierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 124,00 €. Die derzeitige Gesamtförderung bei einer Einstiegsqualifizierung beträgt demnach monatlich 371,00 €.

Die Laufzeit der Maßnahme beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate. Unter Umständen kann die Laufzeit der Maßnahme auf eine spätere Ausbildung angerechnet werden. Die beschäftigten Personen sollen hierfür am normalen Berufsschulunterricht teilnehmen.

Die EQ bietet einem Arbeitgeber die Möglichkeit, künftige Auszubildende in der Praxis kennenzulernen und ihre Fähigkeiten einzuschätzen. Mit einer hohen Übergangsquote in eine betriebliche Berufsausbildung hat sich die EQ als erfolgreiche Fördermaßnahme zur beruflichen Integration junger Menschen erwiesen. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um dieses Thema.

Laden Sie sich hier den Antrag als PDF-Dokument herunter:

Antrag auf Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (399,0 KiB)

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung erst gültig ist, wenn Sie den Antrag mündlich oder schriftlich bei einem Vertreter des Grundsicherungsamtes – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld gestellt haben. Erst nach dieser Antragstellung darf die Einstellung bzw. die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erfolgen. Andernfalls liegt eine verspätete Antragstellung vor und der Förderantrag muss abgelehnt werden.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Einstiegsqualifizierung?

Kontaktieren Sie bitte unsere Ansprechpartnerin im Haus unter der Telefonnummer 03606 650-5231 oder unter der E-Mail-Adresse jobcenter@kreis-eic.de.

Eingliederungszuschüsse

Sie als Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in Ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung beantragen.

Die Förderhöhe und die Förderdauer eines Eingliederungszuschusses richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Die Eingliederungszuschüsse können nur für Personen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II im Landkreis Eichsfeld erhalten. Eine Antragstellung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der Arbeitsaufnahme von Ihnen als Arbeitgeber erfolgen.

Förderfähig sind zudem nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für die das tarifliche oder ortsübliche Entgelt gezahlt wird. Die Vergütung darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Bei geförderten Arbeitsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Nachbeschäftigung. Die Nachbeschäftigungszeit beläuft sich auf den Zeitraum der Förderdauer, beträgt jedoch maximal zwölf Monate.

Bei einem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleitung, sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf die Höhe und Dauer der Förderung. Das Grundsicherungsamt – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderdauer und den Förderumfang.

Laden Sie sich hier den Antrag auf Eingliederungszuschuss als PDF Dokument herunter:

Antrag auf Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff. SGB III (149,2 KiB)

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung erst gültig ist, wenn Sie den Antrag mündlich oder schriftlich bei einem Vertreter des Grundsicherungsamtes – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld gestellt haben.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Ansprechpartnerin im Haus unter der Telefonnummer 03606 650-5261 bzw. unter der E-Mail-Adresse arbeitgeberservice@kreis-eic.de

Lohnkostenzuschuss nach dem Teilhabechancengesetz (§§ 16e und 16i SGB II)

Mit dem 01.01.2019 hat die Bundesregierung im Rahmen des Teilhabechancengesetzes zwei neue Förderungen zur Integration Langzeitarbeitsloser ins SGB II aufgenommen.
Hierbei handelt es sich um Leistungen mit denen Arbeitgeber unterstützt werden die Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen.


1. Förderungen nach § 16e SGB II

Von der neuen Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16e SBG II können Menschen profitieren, die trotz vermittlerischer Unterstützung mindestens zwei Jahre arbeitslos sind.
Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

Laden Sie sich hier den Antrag auf Förderung nach § 16e SGB II als PDF Dokument herunter:

Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e (149,1 KiB)

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung erst gültig ist, wenn Sie den Antrag mündlich oder schriftlich bei einem Vertreter des Grundsicherungsamtes – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld gestellt haben.


2. Förderungen nach § 16i SGB II

Von der neuen Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II können Menschen profitieren, die

  • über 25 Jahre alt sind,
  • für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren bzw. fünf Jahren bei Personen mit Schwerbehinderung oder minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit maximal kurzfristig beschäftigt gewesen sind und
  • für die Zuschüsse an Arbeitgeber im Rahmen von § 16i SGB II noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht wurden.


Unternehmen, die die beschriebenen Personen einstellen, können mit einem Zuschuss zum Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 Prozent des Mindestlohns es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern bis zu einer Höhe von 3.000,- € finanziert werden. Erhöhungen des tariflichen Entgelts bzw. auch des Mindestlohns führen zu einer höheren Zuschussgewährung.

Ein kürzer als die fünf Jahre Förderdauer befristeter Arbeitsvertrag kann maximal einmalig verlängert werden.

Bei beiden Förderungen unterstützen sogenannte „Coaches“ die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, beispielsweise indem sie bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags helfen.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Ansprechpartnerin im Haus unter der Telefonnummer 03606 650-5231 bzw. unter der E-Mail-Adresse jobcenter@kreis-eic.de.

Laden Sie sich hier den Antrag zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II als PDF Dokument herunter:

Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II (148,6 KiB)

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung erst gültig ist, wenn Sie den Antrag mündlich oder schriftlich bei einem Vertreter des Grundsicherungsamtes – Jobcenter des Landkreises Eichsfeld gestellt haben.

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