Registrierung einer Tierhaltung

Welche Tierhaltungen müssen gemeldet werden?

Gemäß der Viehverkehrsverordnung müssen Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln, Laufvögeln sowie Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentieren registriert werden. Des Weiteren sind auch Fischhaltungsbetriebe (Fischseuchenverordnung) und Bienenhalter (Bienenseuchenverordnung) zur Registrierung verpflichtet.

Wo muss ich mich registrieren lassen?

Die Tierhaltung muss vom Tierhalter dem Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld sowie der Thüringer Tierseuchenkasse in Jena angezeigt werden. Den hierfür erforderlichen Meldebogen finden Sie hier. Rinderhalter müssen zusätzlich Ihre Tiere ohrmarkenbezogen im „Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere“ (HIT) über den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. anmelden. Schweine sowie Schaf- und Ziegenhalter müssen nur eine Bestandsmeldung (automatisch über Tierseuchenkasse) und bei Zukäufen aus anderen Beständen Ihre Tierzahlen im HIT melden.

Was gibt es neben der Registrierung zu beachten?

Für alle anzeigepflichtigen Tiere gibt es weitere individuelle Regelungen, die vom Tierhalter einzuhalten sind. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie im Veterinäramt. Hier können Sie auch die benötigten Vordrucke (z.B. Bestandsregister) erhalten.

Wo erhalte ich Ohrmarken für meine Tiere?

Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen benötigen zur Kennzeichnung gemäß Viehverkehrsverordnung Ohrmarken. Die Ohrmarken erhalten Sie ausschließlich über den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) . Über die Internetseite des TVL erhalten Sie die entsprechenden Bestellformulare.

Bei welchen Tieren müssen Untersuchungen durchgeführt werden?

Bei bestimmten Tierarten (speziell Rinder!) müssen regelmäßig  bzw. auf Veranlassung Untersuchungen durchgeführt werden. Auf Grund der sich ständig ändernden Rechtslage bitten wir Sie sich, zur Klärung der Untersuchungspflicht, an das Veterinäramt zu wenden.

Gewerbsmäßige Tätigkeit mit Tieren

Was muss ich beachten, wenn ich eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit Tieren (Zoohandlung, Tierpension o.ä.) aufnehmen möchte?

Sowohl Zucht und Handel von Hunden, Katzen und Heimtieren ab einer bestimmten Größenordnung bzw. Absatzmenge, die Tätigkeiten als Hundeausbilder oder Schädlingsbekämpfer, der Betrieb eines Zoofachhandels, eines Tierheim oder tierheimähnlichen Einrichtung, einer Tierpension,  eines Reit- oder Fahrbetriebs oder anderweitigen Zurschaustellung von Tieren obliegt der Erlaubnispflicht nach Tierschutzrecht.
Melden Sie sich vor Beginn einer derartigen Tätigkeit im Veterinäramt. Dort wird Ihr Anliegen auf Erfordernis der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz geprüft.

Bitte beachten Sie: Eine Ausübung der Tätigkeit darf regulär erst erfolgen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Bei Nichteinhaltung kann die Behörde die Tätigkeit untersagen.

Tierschutz

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich meine, eine nicht artgerechte Tierhaltung (z.B. beim Nachbarn, in der Zoohandlung, in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Schlachthof, beim Transport) gesehen zu haben?

Die dafür zuständige Stelle ist das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises. Teilen Sie Ihre Beobachtungen bzw. Feststellungen schriftlich oder telefonisch mit. Wir benötigen dazu sowohl konkrete Angaben zur beanstandeten Haltung (Name, Adresse, Standort der Tierhaltung), als auch Ihren Namen, Ihre Anschrift und Telefonnummer für eventuelle Rückfragen.

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