Schaustellung von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen (z. B. Striptease) in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf nach § 33a der Gewerbeordnung der Erlaubnis.
Der Begriff „Schaustellung“ erfasst solche Veranstaltungen, bei denen die Darstellung des menschlichen Körpers im Vordergrund steht. Eine rein körperliche Anwesenheit ist nicht ausreichend. So ist etwa eine „Oben-ohne“ Serviererin keine Schaustellung.
Weiterhin gilt die Vorschrift nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
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