Leistungen für Wohnraum in einer eigenen Wohnung

Leistungen für Wohnraum werden nach § 77 Absatz 1 SGB IX erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist.

Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

In besonderen Wohnformen werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.  

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