Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten

Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten nach § 58  SGB IX Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nach § 49 SGB IX nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erbracht. In der Regel sollen Leistungen im Arbeitsbereich längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das Alter für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erreicht wird.

Zu den Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gehört nach § 111 SGB IX auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX werden nach § 62 SGB IX auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen von einer nach § 225 SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht.

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