Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Zu Hilfen einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung (bei Eignung bis zur Erlangung der Hochschulreife) zählen unter den Voraussetzungen des § 112 SGB IX, auch:

  • heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind
  • Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf
  • Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht
  • Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist
  • Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf
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