Staatsangehörigkeitsverfahren

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verzicht oder Entlassung

Deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen oder denen die Verleihung einer anderen Staatsangehörigkeit zugesichert worden ist, können den Verzicht erklären bzw. die Entlassung beantragen.

Die Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit sind in § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz –StAG- geregelt.

Beibehaltungsgenehmigung

Deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchten und daneben die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, können eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG beantragen. Die Genehmigung muss vor dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit erteilt worden sein.

Eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 3 und 4 StAG können Personen beantragen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40 b StAG erworben haben und erklärungspflichtig sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.

Staatsangehörigkeitsausweis

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit können einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher beantragen.

Dieser Ausweis wird z.B. für Behörden benötigt, wenn Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit angezeigt sind.

 

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