Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen eine Masernimpfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Online-Portal zur Meldepflicht

Über den nachfolgenden Link kommen Sie direkt zum Onlineportal, auf dem Sie als meldepflichtige Einrichtung / Unternehmen Ihre Meldung vornehmen können. Bitte nehmen Sie Ihre Meldungen ausschließlich über dieses Portal wahr:

Form des Nachweises, Ausnahme von der Nachweispflicht

Die Immunitätsnachweise (Impfnachweise, ärztliche Zeugnisse über eine Immunisierung oder eine medizinische Kontraindikation) sind den Leitungen der betroffenen Einrichtungen/Unternehmen vorzulegen.

Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses. Der vorgelegte Immunitätsnachweis ist von den Leitungen zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.

Können Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung/dem Unternehmen tätige bzw. betreute Personen ein ärztliches Zeugnis beibringen, wonach diese nicht geimpft werden können, entfällt die Impfpflicht. Dabei ist zu beachten, dass nach Angaben des Robert Koch-Institutes nur sehr wenige Kontraindikationen bestehen, warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen Masern impfen lassen kann. Das Vorlegen von gefälschten Zeugnissen oder Gefälligkeitsattesten kann neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der Impfpflicht auch arbeitsrechtliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.

Fristen der Nachweisvorlage

  • Personen, die bereits seit vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden bzw. untergebracht sind haben der Leitung innerhalb von weiteren vier Wochen einen Nachweis vorzulegen. Sofern die Person am 1. März 2020 bereits betreut wurde ist der Nachweis bis Ablauf des 31. Juli 2022 bei der Leitung zu erbringen.
  • Für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind ist der Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 der Leitung der Einrichtung/ des Unternehmens vorzulegen.

Was geschieht, wenn kein Nachweis gegenüber der Einrichtung erfolgt?

Wenn Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung / dem Unternehmen tätige bzw. betreute Personen keinen Nachweis über ausreichenden Masernimpfschutz (nachfolgend: Statusnachweis) vorlegen oder Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit eines Nachweises bestehen, ist die Leitung der Einrichtung / des Unternehmens verpflichtet, betreffende Personen (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.

Personen, die in den o. a. Einrichtungen oder Unternehmen tätig bzw. betreut werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit bzw. Betreuung einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen.

Was passiert nachdem das Formular über den obenstehenden Link abgesendet wurde?

Zunächst erhalten Sie an Ihre angegebene E-Mail-Adresse eine Verifizierungsmail (prüfen Sie bitte ggf. auch Ihren Spam-Ordner). Öffnen Sie die Mail und klicken Sie auf den Schriftzug „Mailadresse bestätigen“. Es öffnet sich ein Fenster in Ihrem Browser und gleichzeitig erhalten Sie eine SMS an die angegebene Mobiltelefonnummer. Geben Sie den 6-stelligen Code aus der SMS in das Eingabefeld ein. Klicken Sie auf „Bestätigen“ womit sich Ihre Mobiltelefonnummer automatisch verifiziert. Jetzt haben Sie die Möglichkeit das abgesendete Formular als PDF zu speichern oder Sie tätigen weitere Eingaben.

Die personenbezogenen Daten werden datenschutzgerecht an uns übermittelt.

Achtung: Die Verifizierung ist nur einmalig notwendig. Sie können entweder über den Browser weitere Mitarbeiter melden bzw. über eine weitere Mail die Sie erhalten haben. Bitte bewahren Sie die Mail für zukünftige Meldungen.

Wer ist meldepflichtig?

Folgende Personen müssen ab dem 1. März 2020 immunisierte Personen im Sinne des § 20 IfSG in der jeweils geltenden Fassung sein, sofern Sie nach dem 31.12.1970 geboren wurden:

1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß §§ 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG, 36 Abs. 1 Nr. 4 betreut werden bzw. untergebracht sind, dazu gehören

a) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
b) die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
c) Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
d) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

2. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß §§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nrn. 1 bis 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig werden sollen

a) Krankenhäuser
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
d) Dialyseeinrichtungen
e) Tageskliniken
f) Entbindungseinrichtungen
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
k) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
l) Rettungsdienste
m) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
n) nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
o) Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
p) Heime
q) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Wichtiger Hinweis

Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch freiberufliche oder selbstständige Einzelpersonen, selbst wenn diese ausschließlich mobil tätig sind, dem Einrichtungs-/ Unternehmensbegriff unterfallen, sofern sie die vorgenannten Kriterien erfüllen. Dies betrifft beispielsweise Konsiliarärzte, Praktikanten, Hebammen, Reinigungspersonal, etc..

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