Hilfsmittel im Rahmen der sozialen Teilhabe

Die Leistungen nach § 84 SGB IX umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer. Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

Soweit es Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht. Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation bzw. teilhabe am Arbeitsleben sind nicht Bestandteil der Hilfsmittel nach § 84 SGB IX.

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