Leistungen zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages nach § 61 SGB IX als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.

Dieses Budget für Arbeit umfasst nach § 61 SGB IX einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Eine leistungsberechtigte Person erhält Leistungen zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 SGB IX in Höhe von 1.246 Euro (Höchstgrenze). Zusätzlich wird nach Landesrecht ein zusätzlicher Betrag von bspw. 100 Euro und somit insgesamt Leistungen zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern in Höhe von 1.346 Euro gewährt. Kosten für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung nach § 61 SGB IX sowie Reise- bzw. Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach § 73 SGB IX fallen nicht an.

<rect fill="#AF3B20" width="48" height="48"></rect> <polyline fill="none" stroke="#FFFFFF" stroke-miterlimit="10" points="11.879,30.061 24,17.939 36.121,30.061 "></polyline>