Amtliche Lebensmittelüberwachung
Information nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Die Transparenz staatlichen Handelns und der Zugang zu Informationen dienen dazu, eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt zu unterstützen. Dieses Ziel verfolgt auch § 40 Abs. 1a LFGB. Danach muss behördlicherseits eine Information der Öffentlichkeit erfolgen, wenn ein Lebensmittelunternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen hat, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes in bestimmter Höhe zu erwarten ist. Der Verstoß muss aufgrund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein.
Über derartige Verstöße im Landkreis Eichsfeld erfolgt eine Veröffentlichung auf dieser Seite.
Dazu ist anzumerken, dass die aufgelisteten Sachverhalte nicht in jedem Fall mit einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzusetzen ist. Die genannten Betriebe wurden in diesen Fällen aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung wird von der Behörde entsprechend überprüft. Lebensmittel, die nicht den Rechtsvorschriften genügten, wurden aus dem Verkehr gezogen, soweit sie zum Zeitpunkt der Feststellung noch verfügbar waren.
Die Veröffentlichung spiegelt den Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes wider. Rückschlüsse auf den Zustand zum jetzigen Zeitpunkt sind daher nicht möglich.
Fragen und Antworten
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich selbst in einem Lebensmittelbetrieb (z.B. Gastronomie, Einzelhändler, Verkaufsstand...) hygienisch unerträgliche Zustände feststelle?
Zuständige Stelle ist die Lebensmittelüberwachung im Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld.
Bitte tragen Sie Ihre Beschwerde möglichst sachlich und detailliert persönlich oder schriftlich beim Veterinäramt vor.
Wie verhalte ich mich, wenn in Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln Krankheitssymptome wie z.B. Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen auftreten?
Zum Nachweis, dass tatsächlich das Lebensmittel Ursache der Beschwerden ist, muss die entsprechende Probe so schnell wie möglich untersucht werden. Dabei gilt:
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Alle Produktreste sichern
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Die Lebensmittelüberwachungsstelle informieren, wann und wo gekauft/gegessen
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ggf. Übergabe der Produktreste
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Bei Verdacht auf bakterielle Infektion (Salmonellen) wenn möglich parallele Einsendung einer Stuhlprobe durch einen Arzt!
Zuständigkeit
Veterinäramt
Lebensmittelüberwachung
Worbis
Friedensplatz 1
37339 Leinefelde-Worbis
Tel. 03606 650-3901
E-Mail: veterinaeramt@kreis-eic.de