Leistungen zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 57 SGB IX bzw. auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX haben, können diese nach § 60 Absatz 1 SGB IX auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.

Dabei gelten zwar grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Werkstätten für behinderte Menschen, jedoch mit den Maßgaben nach § 60 Absatz 2 SGB IX, wonach verschiedene Anforderungen für Werkstätten für behinderte Menschen demnach für andere Leistungsanbieter nicht zu erfüllen sind. Andere Leistungsanbieter können alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Beschränkung auf bestimmte Firmen oder Träger ist dabei nicht vorgesehen.

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