Besuchsbeihilfe

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen nach § 113 Absatz 2 Nummer 9 SGB IX i.V. m. § 115 SGB IX geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. 

<rect fill="#AF3B20" width="48" height="48"></rect> <polyline fill="none" stroke="#FFFFFF" stroke-miterlimit="10" points="11.879,30.061 24,17.939 36.121,30.061 "></polyline>