Gaststätten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten.

Zu der Gewerbeanmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Aufstellung der Art der Speisen und Getränke, welche in dem Betrieb abgegeben werden z.B. eine Kopie der Getränke-/ Speisekarte
  • Angabe der Betriebsart (z. B. Imbiss, Schankwirtschaft)

Gleichzeitig mit der o. g. Anzeige hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beim zuständigen Einwohnermeldeamt,
  • und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragt sind.

Wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist, kann von der Vorlage der o. g. Unterlagen abgesehen werden.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten ist das Thüringer Spielhallengesetz zu beachten.

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