Hilfe zum Lebensunterhalt

Leistungsberechtigter Personenkreis

Welchem Leistungssystem eine Person zuzuordnen ist, entscheidet die Einzelfallprüfung. Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Arbeitslosengeld II, alte und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

In der Regel haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII:

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben.
  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten.
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Sozialhilfe leben und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
  • Bezieher einer Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Diese Personen sind aufgrund § 7  SGB II vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, können andererseits aufgrund ihres Alters noch keine Grundsicherung nach dem 4. Kapitel beziehen.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 27 SGB XII somit diesen Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine laufende und einmalige Leistung der Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Sie wird von überwiegend in Privathaushalten lebenden Personen bezogen, wobei zusammen wohnenden Partnern sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sogenannte Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft betrachtet werden. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht.

Jedoch gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB XII vor.

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