Übernahme von Teilnahmebeträgen für Kindertagesstätten

Auf Antrag kann gem. § 90 SGB VIII ein Teilnahmebeitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG oder Wohngeld nach dem WoGG erhalten. In allen anderen Fällen richtet sich eine etwaige Übernahme oder anteilige Übernahme nach der Einkommensgrenzberechnung. Anhand dieser erfolgt eine Unzumutbarkeitsprüfung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Eine Übernahme ist frühestens ab dem Monat der Antragstellung beim hiesigen Jugendamt möglich. Anträge können postalisch eingereicht werden.

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