Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des SGB II

Leistungsberechtigte

Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen erwachsenen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nach § 4 SGB II in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht.

Nach § 7 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig gem. § 8 SGB II sind,

3. hilfebedürftig gem. § 9 SGB II sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung sind Einnahmen in Geld als Einkommen nach § 11 SGB II  abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Als Vermögen sind gem. § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. 

Vorläufige Entscheidung

Über die die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist gem. § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

Leistungsformen

Grafische Darstellung der Leistungsarten der Grundsicherungsleistungen

Neben den Regelbedarfen gibt es weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, die in der nebenstehenden Abbildung dargestellt sind.

 

Weitere Informationen zu den Bedarfen finden Sie hier:

Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Mehrbedarfe

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bildung und Teilhabe

Übernahme von Teilnahmebeträgen für Kindertagesstätten

Anträge und Formulare finden Sie hier.

Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt das Jobcenter bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung gem. § 24 SGB II und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.  
 
Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
 
Zuschüsse zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung können nach § 26 SGB II gewährt werden. 
 
Leistungen für Auszubildende werden gem. § 27 SGB II in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und in Höhe der Leistungen nach § 24 SGB II erbracht. Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
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