Leistungen nach dem Wohngeldgesetz/Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gem. § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG). Dabei wird das Wohngeld als Mietzuschuss oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gem. § 4 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen.

Wohngeld können nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WoGG auch die Personen beantragen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes nicht nur vorübergehend aufgenommen sind.

Über den Wohngeldantrag entscheidet die Wohngeldstelle des Sozialamtes.

Bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht u.U. ein Anspruch auf Leistungen nach Bildung und Teilhabe sowie zur Übernahme von Teilnahmebeträgen für Kindertagesstätten.

 

<rect fill="#AF3B20" width="48" height="48"></rect> <polyline fill="none" stroke="#FFFFFF" stroke-miterlimit="10" points="11.879,30.061 24,17.939 36.121,30.061 "></polyline>