Fallmanagement

Das Fallmanagement erbringt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für alle Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.

 

Eingliederungsvereinbarung

In gemeinsamer Arbeit zwischen Leistungsberechtigten und Fallmanager werden gem. § 15 SGB II im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Probleme ermittelt, welche die Aufnahme einer Beschäftigung verhindern. Im zweiten Schritt sollen Ansätze erarbeitet werden, um die vorliegenden Problematiken zu beheben und so möglichst schnell wieder eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.

Fördermöglichkeiten

Die Fördermöglichkeiten sind dabei sehr kleinteilig, so dass eine individuelle Ausrichtung in den meisten Fällen realisiert werden kann.

Unterstützende Maßnahmen

Für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen werden eine Vielzahl von unterstützenden Maßnahmen und Leistungen angeboten. Dabei legen die Projekte den Fokus auf verschiedene Zielgruppen und setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Alle Maßnahmen, die der Landkreis Eichsfeld anbietet, finden sich hier. Einige Projekte sind u.a.:

  • KOMPASS - Kompetenzen und Potentiale stärken
  • NETZWERK
  • RESPEKT plus
  • Eichsfelder Integrationszentrum
  • First Step - Coaching für Personen mit Migrationshintergrund
  • Projekt für Beratung und Kenntnisvermittlung von Selbständigen
  • Einstiegsqualifizierung

Sanktionsmöglichkeiten

Pflichtverletzungen

Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II treten ein, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Arbeitslosengeld II gem. § 31a SGB II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.
 
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.
 
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.

Beginn und Dauer der Minderung

Der Auszahlungsanspruch mindert sich gem. § 31b SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Minderung des Auszahlungsanspruchs auf sechs Wochen verkürzt werden. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

Meldeversäumnisse

Kommen Leistungsberechtigte nach § 32 SGB II trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Anträge und Formulare können hier abgerufen werden.

Hier gelangen Sie zum Videodolmetscher, zum Webkonferenz-Portal Big Blue Button und zur Online-Terminvergabe.

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