Fallmanagement
Das Fallmanagement erbringt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für alle Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.
Eingliederungsvereinbarung
In gemeinsamer Arbeit zwischen Leistungsberechtigten und Fallmanager werden gem. § 15 SGB II im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung die Probleme ermittelt, welche die Aufnahme einer Beschäftigung verhindern. Im zweiten Schritt sollen Ansätze erarbeitet werden, um die vorliegenden Problematiken zu beheben und so möglichst schnell wieder eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.
Fördermöglichkeiten
Die Fördermöglichkeiten sind dabei sehr kleinteilig, so dass eine individuelle Ausrichtung in den meisten Fällen realisiert werden kann.
Leistungen zur Eingliederung
Im Rahmen des Fallmanagements stehen nach § 16 SGB II verschiedene Leistungen zur Eingliederung zur Verfügung:
Unterstützende Maßnahmen
Für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen werden eine Vielzahl von unterstützenden Maßnahmen und Leistungen angeboten. Dabei legen die Projekte den Fokus auf verschiedene Zielgruppen und setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Alle Maßnahmen, die der Landkreis Eichsfeld anbietet, finden sich hier. Einige Projekte sind u.a.:
- KOMPASS - Kompetenzen und Potentiale stärken
- NETZWERK
- RESPEKT plus
- Eichsfelder Integrationszentrum
- First Step - Coaching für Personen mit Migrationshintergrund
- Projekt für Beratung und Kenntnisvermittlung von Selbständigen
- Einstiegsqualifizierung
Sanktionsmöglichkeiten
Pflichtverletzungen
Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II treten ein, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
- 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Beginn und Dauer der Minderung
Meldeversäumnisse
Anträge und Formulare können hier abgerufen werden.
Hier gelangen Sie zum Videodolmetscher, zum Webkonferenz-Portal Big Blue Button und zur Online-Terminvergabe.