Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

Entfällt nach § 16g SGB II die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
 
Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach § 44 oder § 45 SGB III oder nach § 16a oder § 16f SGB II bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 
 
Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e SGB II und § 16i SGB II können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
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