Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften, Beurkundungen

Vormundschaften

Wenn Eltern ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung nicht - oder nicht zum Wohle der Kinder - nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten. Daher wurde das Prinzip der Vormundschaft in die allgemeine Rechtsordnung aufgenommen. Der Vormund, die Vormünderin hat die gesamte elterliche Sorge inne und handelt damit anstelle der Eltern. Er beziehungsweise sie ist dabei ausschließlich dem Wohl und den Interessen seines Mündels (des Kindes oder Jugendlichen) verpflichtet.

Das Jugendamt übernimmt automatisch die Vormundschaft, wenn die Mutter eines Kindes selbst minderjährig ist. Dies gilt ebenso, wenn die leiblichen Eltern eines Kindes in eine Adoption eingewilligt haben. Die Vormundschaft kann auch durch richterliche Anordnung auf das Jugendamt übergehen. Dies tritt dann ein, wenn die elterliche Sorge ruht, etwa, weil der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese inhaftiert sind oder wenn die elterliche Sorge den Eltern durch ein Familiengericht entzogen wird. Das Gleiche passiert, wenn die Eltern verstorben sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist, etwa bei sogenannten Babyklappen- oder Findelkindern.

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Pflegschaften

Vormundschaft und Pflegschaft beziehen sich beide auf die elterliche Sorge eines Kindes, aber in unterschiedlichem Umfang.

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, sie nehmen die elterliche Sorge wahr. Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person des Kindes, die Personensorge sowie die Sorge für das Vermögen des Kindes, die Vermögenssorge.

Die Vormundschaft bezieht sich auf die gesamte elterliche Sorge für eine minderjährige Person.

Eine Pflegschaft dagegen bezieht sich nur auf Teilbereiche der elterlichen Sorge. Man spricht dann von einer Ergänzungspflegschaft mit „Wirkungskreisen". Dazu gehören Personensorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge oder die Beantragung von Hilfen. Eine Ergänzungspflegschaft kann auch für ein noch nicht geborenes Kind angeordnet werden.

Beistandschaften

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Es bietet der Mutter dann Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und bei Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge gem. §§ 55, 56 SGB VIII an. Die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt - auch in Form der Beistandschaft - ist kostenlos.

Mit der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann jeder Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, die Beistandschaft beantragen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt bzw. von dem es überwiegend betreut wird. Ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort genügt. Die Beistandschaft kann von einer werdenden Mutter bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden.

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann in dessen Namen bei Bedarf gerichtlich Unterhaltssprüche geltend machen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der antragstellende Elternteil bleibt in vollem Umfang zur rechtlichen Vertretung des Kindes befugt. Nur im vom Beistand geführten Abstammungs- oder Unterhaltsverfahren hat dieser den Vorrang.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Sie endet automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Antragstellung nicht mehr vorliegen, bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nimmt der Beistand Verbindung zu dem Mann auf, den die Mutter als Vater benennt oder ermittelt dessen Aufenthalt, wenn dieser nicht bekannt ist.

Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, kann der Beistand zu einem privaten Abstammungsgutachten raten. Lässt sich ein Elternteil darauf nicht ein, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

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Beurkundungen

Im Jugendamt werden Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungserklärungen, Sorgeerklärungen und weitere persönliche Erklärungen gem. § 59 SGB VIII beurkundet. Diese Urkunden nennt man öffentliche Urkunden.

Öffentliche Urkunden können von Standesämtern und Notariaten erstellt werden. Außerdem hält jedes Jugendamt eine Beurkundungsstelle für Bürgerinnen und Bürger bereit. Im Jugendamt können Mütter und Väter diese öffentlichen Urkunden kostenfrei erhalten.

Öffentliche Beurkundungen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für bestimmte Rechtshandlungen vorgeschrieben und lösen bestimmte rechtliche Folgen aus.

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