Unterhaltsvorschuss

Anspruchsberechtigt für Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen ist nach § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mind. 600 Euro verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt, gemessen an der Düsseldorfer Tabelle abzgl. volles Kindergeld. Der aktuelle Unterhaltsvorschuss beträgt nach § 2 UhVorschG monatlich bis zu 177 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren, bis zu 236 Euro für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren und bis zu 314 Euro für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren.

Der Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt online oder postalisch beantragt werden. Antragsformulare können hier abgerufen werden.

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