Übernahme von Bestattungskosten

Die Leistung wird gewährt, wenn den hierzu Verpflichteten die erforderlichen Kosten einer Bestattung nicht zugemutet werden können.

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 74 SGB XII derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann. Dies kann im Einzelnen ein möglicher vertraglich Verpflichteter, der Erbe, der Ehegatte bzw. Lebenspartner, der getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister sein.

Die Verpflichteten haften gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB, d.h. der Sozialhilfeträger kann von jedem der leistungsfähigen Verpflichteten ganz oder zu einem Teil die Übernahme der Beerdigungskosten fordern.

Bevor die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit des Verpflichteten die Kosten für die Bestattung trägt, sind vorrangige Leistungen für die Beerdigungskosten einzusetzen.

 

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