Kinderzuschlag

Anspruchsberechtigt für den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG sind Personen, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 209 Euro im Monat, abhängig von der familiären Situation.

Ist das Einkommen höher als der eigene Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen der Kinder wird berücksichtigt, z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente. Das Einkommen der Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.

Anspruchsberechtigte von Kinderzuschlag können zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten und haben u.U. einen Anspruch auf Übernahme von Teilnahmebeträgen für Kindertagesstätten.

Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag ist zum 1. Januar 2022 auf bis zu 209 Euro gestiegen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Die Antragstellung kann online oder postalisch über die Familienkasse erfolgen.

Weiterführende Informationen sowie Antworten häufig gestellte Fragen erhalten Sie hier.

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