Jugendgerichtshilfe

Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es gem. § 52 SGB VIII i.V.m. §§ 38, 50 Jugendgerichtsgesetz, pädagogische Positionen im Sinne der Jugendlichen gegenüber dem Jugendgericht zu vertreten und diesen eine angemessene Bedeutung im Strafverfahren zu verschaffen.

In den Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren fallen alle Aktivitäten der Jugendhilfe, die einen jungen Menschen im Strafverfahren begleiten und unterstützen. Sie prüft, ob und welche Leistungen der Jugendhilfe notwendig und geeignet sind, um eine positive Entwicklung der straffällig gewordenen jungen Menschen zu unterstützen, so dass diese ihr Leben zukünftig eigenverantwortlich und unbelastet von weiteren Straftaten gestalten können.  Das Jugendamt informiert die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über mögliche pädagogische Maßnahmen. Diese prüfen dann, ob ein Absehen von der Verfolgung des Strafverfahrens oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.

Im Nachgang zum gerichtlichen Verfahren wacht die Jugendhilfe im Strafverfahren darüber, dass der junge Mensch den Weisungen und Auflagen, wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs, nachkommt.

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen hält die Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt zu den Betroffenen und beteiligt sich im Rahmen des Übergangsmanagements sowohl im Jugendarrestvollzug, als auch im Jugendstrafvollzug an den Vollzugsplanungen oder der Vermittlung in weiterführende Jugendhilfeangebote.

Weiterführende Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

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