Hortbetreuung

Das Aufgabengebiet des Landkreises Eichsfeld umfasst die Erhebung von Hortbenutzungsgebühren. Der Schulhort ist gem. § 10 Abs. 3 ThürSchulG organisatorischer Teil der Grundschule. Die Horte an Grundschulen werden vom Landkreis Eichsfeld gem. der Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld vom 23.07.2013 als öffentliche Einrichtungen unterhalten. 

 

Hortbenutzungsgebühren

Gemäß der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO) sowie der Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an den Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld  mit Beschluss des Kreistages vom 10.07.2013 werden die Erziehungsberechtigten an den Kosten monatlich im Voraus beteiligt.

Für die Anmeldung des Kindes im Schulhort ist von den Eltern ein Antrag notwendig. Diesen sowie weiterführende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden sich hier. Die Anmeldung zum Besuch des Schulhortes kann auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

Die Hortbenutzungsgebühren bemessen sich nach der wöchentlichen Betreuungszeit, der Anzahl der Kinder in Betreuung (Kindergarten, Tagesmutter oder Schulhort) sowie dem Nettoeinkommen der Familie.

Die Höchstgebühren betragen bei einem Kind bei einer Betreuungszeit über 10 Wochenstunden 80,00 Euro monatlich, bei einer Betreuungszeit unter 10 Wochenstunden 48,00 Euro monatlich.

Für Empfänger/innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes werden auf Antrag und Vorlage entsprechender Unterlagen von den Gebühren befreit.

Nach Abschluss der Gebührenberechnung erhalten die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Gebührenbescheid über die Höhe der zu zahlenden Hortbenutzungsgebühren. Für den Kalendermonat Juli eines Schuljahres wird keine Hortgebühr erhoben.

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