Hilfen zur Gesundheit

Leistungsberechtigter Personenkreis

Die Hilfen zur Gesundheit  entsprechen im Wesentlichen den Hilfen der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 52 SGB XII

Die Hilfe soll Bedürftigen, die nicht krankenversichert sind, einen Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge ermöglichen. Der Anwendungsbereich ist sehr begrenzt, aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe.

Vorbeugende Gesundheitshilfe

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen gewährt. Es handelt sich dabei um eine Pflichtleistung der Sozialhilfe. Die vorbeugende Gesundheitshilfe nach § 47 SGB XII soll der leistungsberechtigten Person die Möglichkeit zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen geben und im Übrigen den Eintritt eines Gesundheitsschadens verhindern. Die Leistungen entsprechen denen des SGB V. 

  • Verhütung von Zahnerkrankungen
  • medizinische Vorsorgeleistungen
  • medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
  • Gesundheitsuntersuchungen
  • Kinderuntersuchung

Hilfe bei Krankheit

Um eine Krankheit zu erkennen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII erbracht. Die Leistungen entsprechen denen des SGB V.

Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Sozialhilfe. Die Hilfe der Krankheit umfasst daher die folgenden Leistungen analog zum SGB V. 

  • Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
  • Versorgung mit Arznei-, Verband, Heil- und Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
  • Krankenhausbehandlung
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen

Hilfe zur Familienplanung

Zur Familienplanung werden nach § 49 SGB XII die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Sozialhilfe. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist die beabsichtigte Familienplanung unter der Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe.

Unabhängig von Geschlecht und vom Familienstand kann somit jede Person Leistungen beanspruchen. Aus der Zielsetzung und den Maßnahmen der Hilfe lässt sich lediglich ableiten, dass die nachfragenden Personen geschlechtsreif sein müssen. Bei Geltendmachung der Leistung durch Minderjährige ist die Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I zu beachten. 

Nach § 49 SGB XII  sind Maßnahmen der Hilfe zur Familienplanung die Übernahme der Kosten der ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung der empfängnisregelnden Mittel sowie die Übernahme der Kosten der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ergibt sich aus § 50 SGB XII. Die Hilfe garantiert Frauen die erforderliche Kostenübernahme in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung.

Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass die nachfragende Person schwanger oder Mutter geworden ist. Der Anspruch besteht während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Folgende Leistungen kommen in Betracht. 

  • ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Pflege in einer stationären Einrichtung
  • häusliche Pflegeleistungen

Hilfe bei Sterilisation

Der § 51 SGB XII sieht Hilfsmaßnahmen vor, die im Zusammenhang mit einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation in Betracht kommen.

Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege geleistet. 

Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Sozialhilfe. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass eine nicht rechtswidrige Sterilisation vorgenommen wird, diese Maßnahme durch Krankheit erforderlich wird und der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die Sterilisation kommt für Menschen beiderlei Geschlechts in Betracht. Die Sterilisation bei Minderjährigen ist verboten. Die Hilfe der Sterilisation als Maßnahme der Familienplanung ist nach § 51 SGB XII nicht möglich. Sie ist auch nicht dem § 49 SGB XII zuzuordnen. Die Hilfe nach § 51 SGB XII umfasst: 

  • ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation
  • ärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Krankenhauspflege
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