Hilfe zur Pflege

Leistungsberechtigter Personenkreis

Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Leistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Da alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommen (vorbehaltlich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen) in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, die Vorversicherungszeit des § 33 SGB XI nicht erfüllt ist, die Vorpflegezeit von zwölf Monaten nach § 39 S. 2 SGB XI nicht erfüllt ist, der Pflegegrad unterhalb der Schwelle des § 14 SGB XI oder der Hilfebedarf durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI nicht bzw. nicht ausreichend erfasst ist.

Häusliche Pflege

Durch § 63 SGB XII wird der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass in dem Fall, in dem häusliche Pflege ausreicht, die Pflegeverrichtungen einschließlich der haushaltswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. In einer stationären oder einer teilstationären erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege.

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 häusliche Pflege in Form von:

Teilstationäre Pflege

Gem. § 64g SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 

Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung von pflegebedürftigen Menschen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt für den anspruchsberechtigten Personenkreis die Aufwendungen.  Die Leistungen nach dem SGB XII richten sich inhaltlich nach den genannten Merkmalen, gehen aber betragsmäßig über die Leistungen der Pflegeversicherung hinaus, wenn diese nicht bedarfsdeckend sind.

Kurzzeitpflege

Nach dem SGB XI wird in vollstationären Einrichtungen Kurzzeitpflege gem. § 64h SGB XII geleistet und kommt in Betracht, wenn häusliche Pflege nach § 64 Abs. 1 SGB XII zeitweise nicht, z.B. wegen eines Urlaubs der Pflegeperson, noch nicht oder nicht in erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. 

Vollstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Als Bedarf sind bei der vollstationären Pflege die pflegebedingten Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu berücksichtigten.

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