Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Einrichtungen

Dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch in Einrichtungen erbracht wird, wird zwar im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, lässt sich aber mittelbar der Leistungsbemessung in Bezug auf Unterkunfts- und Heizkosten entnehmen. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII werden diese Leistungen in stationären Einrichtungen nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sondern in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.

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