BAföG für Schüler

Gemäß §2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können SuS, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Fachoberschule, eine Berufsfachschule oder eine Fachschule besuchen, Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragen. 

Grundsätzlich sollte der Antragsteller gem. §10 BAföG bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gelten für Auszubildende des zweiten Bildungsweges sowie mit Kindern unter 14 Jahren.

Die Bedarfssätze werden aufgrund der Art der Ausbildungsstätte nach §12 und §13 BAföG festgesetzt.

Auf die Bedarfssätze werden gem. §11 BAföG ggf. das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, das Einkommen des Ehegatten und das Einkommen der Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet, wenn die entsprechenden Freibeträge nach dem BAföG überschritten werden.

Alle Infos auf einen Blick finden Sie hier.

Das BAföG für Schüler kann beim Amt für Ausbildungsförderung des Schulverwaltungsamtes postalisch oder online  beantragt werden.

 

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