Allgemeine Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Landkreises Eichsfeld

1. Vertragsbestandteile
1.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
a) das Auftragsschreiben mit sämtlichen Anlagen (z. B. Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Skizzen)
b) diese Vertragsbedingungen
c) die besonderen Vertragsbedingungen
d) etwaige ergänzende Vertragsbedingungen (z. B. EVB-IT Kauf; EVT-IT Überlassung Typ A)
e) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
f) etwaige allgemeine technische Vertragsbedingungen
g) die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B)
1.2 Die unter 1.1 aufgeführten Vertragsbestandteile können im Dienstgebäude des Auftraggebers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
1.3 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den unter 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abrede gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.
2. Preise
Die vereinbarten Preise sind feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung einschließlich etwaiger Rücksendung und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten sind. Auf die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.
3. Gütezusicherung, technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Anforderungen
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die den Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.2 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die vorstehend unter 3.1 genannten Eigenschaften gelten als zugesichert.
4. Lieferung/Leistung
4.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes angegeben - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur Mo.-Mi. von 8.30-12.00 und 13.30-15.30, Do. von 8.30-12.00 und 13.30- 17.00 sowie Fr. von 8.00-12.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
4.2 Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.
5. Verzug des Auftragnehmers
Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des Verzugsschadens oder, nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung umfasst auch die bei Ausführung oder Vollendung durch einen Dritten entstehenden Mehrkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
7. Gewährleistungsfrist
Die angegebene - mangels einer solchen Angabe die gesetzliche - Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
8. Rechnung
8.1 Die Rechnung ist unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen auf die genannte(n) Dienststelle(n) auszustellen.
8.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
8.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlung/Abtretung
9.1 Die Bezahlung wird, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des angegebenen Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der bezeichneten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6 dieser Vertragsbedingungen.
9.2 Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
10. Rücktritt
Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt oder werden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
11. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

Stand: Februar 2014

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