Regelungen zur Ladenöffnung

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz bestimmt, zu welchen Zeiten Verkaufsstellen für den Kunden geschlossen zu halten sind.

Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden nach 20 Uhr sowie am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr geschlossen zu halten, sofern durch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Davon abweichend sind Ausnahmen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn- u. Feiertagen möglich (Bäcker- u. Konditorwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte).  

An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Mit Ausnahme des 1. oder 2. Advents dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden.

Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen müssen frühzeitig beantragt werden und können durch die Behörde festgesetzt werden.

Möglichkeit zur digitalen Antragstellung

Sie haben die Möglichkeit, die Interessenbekundung zur Öffnung der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in elektronischer Form anzuzeigen.

Hier gelangen Sie zum elektronischen Antragsverfahren

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