Automatenaufstellung

Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33 c (1) der Gewerbeordnung.

Die Genehmigung wird einmalig (bei der zuständigen Behörde am Wohnort bzw. am Betriebssitz) des Antragstellers erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Die Erlaubnis berechtigt den Inhaber nur zur Aufstellung solcher Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt neben der Aufstellerlaubnis noch die Bestätigung der Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde. Weiterhin ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld oder Waren besteht, dürfen nur in Räumen von Gaststätten, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.

Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit (Spiele, die nicht mit Geld- oder Warenspielgeräten durchgeführt werden) veranstalten will, bedarf laut § 33 d der Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf das einzelne Spiel, ist personenbezogen und an den jeweiligen Veranstaltungsort gebunden. Für jedes Spiel muss die Unbedenklichkeit durch das Bundeskriminalamt (stehendes Gewerbe) oder das Landeskriminalamt (Reisegewerbe) bestätigt sein.

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