Stundung und Ratenzahlung

Können Sie Forderungen nicht rechtzeitig oder nicht sofort in voller Höhe begleichen, besteht die Möglichkeit, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Fachamtes (nur im Ausnahmefall mit der Kreiskasse) in Verbindung zu setzen und eine Stundung (Aufschiebung der Fälligkeit) oder Ratenzahlung zu beantragen.

Die Stundung kann grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Dabei sind mit dem Stundungsantrag die Stundungsvoraussetzungen durch aussagefähige Belege (Einkommens- und Vermögensübersicht einschl. Forderungen und Verbindlichkeiten) nachzuweisen.

Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die Einziehung der Forderungen des Landkreises Eichsfeld eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Eine erhebliche Härte für den Schuldner liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde.

Ferner muss der Schuldner, der die Stundung beantragt, zahlungswillig und in der Lage sein, zu späteren Fälligkeitsterminen die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Um Ihnen Unannehmlichkeiten und eine Menge Kosten zu ersparen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem zuständigen Fachamt in Verbindung.

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