Schülerbeförderung

Rechtsgrundlage für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten bildet § 4 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatl. Schulen (ThürSchFG) gültig ab dem 01.08.2020 . Die Aufwendungen für die Beförderung auf dem Schulweg trägt, sofern diese notwendig sind und keine Leistungen bezogen werden, die entsprechende Fahrtkosten bereits umfassen ( z. B. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz), der Landkreis für die in seinem Gebiet wohnenden Schüler.

Dies gilt für Schüler

  • allgemeinbildender Schulen mit Ausnahme des Kollegs,
  • des beruflichen Gymnasiums,
  • des Berufsvorbereitungsjahres,
  • der  Fachoberschule und
  • derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.

Die Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Des weiteren darf der Schulweg (einfacher Fußweg) 2 Kilometer (bis Klassenstufe 4) beziehungsweise 3 Kilometer (ab Klassenstufe 5) nicht unterschreiten.

Weitere Informationen zur Schülerbeförderung, sowie den Antrag auf Erstattung können Sie nachfolgend als PDF herunterladen oder im Zuständigkeitsfinder nachlesen. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr geltend zu machen ist.

Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg in elektronischer Form zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die ausgefüllte Bestätigung der Schule als Anlage eingescannt und an das Verfahren angehängt werden muss.

 Hier gelangen Sie zum elektronischen Antragsverfahren

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