Abfallwirtschaft

Ver- und Entsorgungsstruktur

Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dabei wird dem Grundprinzip der Kreislaufwirtschaft gefolgt. Es besagt, dass Abfälle grundsätzlich vermieden und ansonsten beseitigt oder verwertet werden sollten, um die natürlichen Ressourcen so gut wie möglich zu schonen.

Rechtliche Grundlagen

§ 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gebietet es, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Der Gesetzgeber hat den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) in § 20 Abs. 1 KrWG die Abfallentsorgung als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge übertragen und gleichwohl in § 17 Abs. 1 KrWG den Abfallerzeugern und -besitzern die Pflicht auferlegt, die in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälle dem örE zu überlassen. ÖrE ist gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrwG) der Landkreis Eichsfeld, der in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Abfallsatzung (AbfS) die Grundstückseigentümer und jeden anderen Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung („Müllabfuhr“) angeschlossenen Grundstück verpflichtet, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle nach Maßgabe der Abfallsatzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

Als rechtliche Grundlagen der Abfallentsorgung dienen daher neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Abfallsatzung und die Abfallgebührensatzung des Landkreises Eichsfeld. Dort finden Sie u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größe der Mülltonne, Bestellmöglichkeit, Abfuhrintervalle, Hol- und Bringsysteme für verschiedene Abfälle (z. B. Grünschnitt, E-Schrott, Papier), Entsorgung von Bioabfällen, Sperrmüllentsorgung und die für die Entsorgung in der grauen Tonne zugelassenen Abfallarten.

Im Landkreis Eichsfeld werden wesentliche Aufgaben der Entsorgungslogistik von der EW Entsorgung GmbH wahrgenommen, welche 2004 gegründet wurde. Seit 2006 übernimmt sie die Restabfallsammlung im Landkreis. Für Restabfall, Sperrmüll, Altpapier und Verpackungsabfälle hält der Landkreis Eichsfeld über die EW Entsorgung GmbH im Rahmen der Daseinsvorsorge getrennte Entsorgungswege vor.

So schreibt die Abfallsatzung für die Überlassung von Restabfall entsprechend dimensionierte Restabfallbehälter vor. Fällt in Ihrem Haushalt einmal mehr Abfall an, als in die Tonne passt, können Sie für 7,80 Euro pro Stück einen grauen Restabfallsack mit einem Füllvolumen von 60 Litern bei der EW Entsorgung GmbH oder über Ihre Gemeindeverwaltung erwerben. Nur diese bereitgestellten Restabfallsäcke werden vom Entsorger auch mitgenommen.

Manche Abfälle dürfen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden, da sie schädliche Stoffe enthalten und damit Menschen und Umwelt gefährden können. Solche Abfälle können Sie beim Schadstoffmobil abgeben, das zwei Mal im Jahr in Ihrer Gemeinde hält. Die Tourenpläne entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender, welcher jedem Haushalt zugesandt wurde.

Für Sperrmüll besteht die Möglichkeit, diesen zur Abholung bei der EW Entsorgung GmbH anzumelden. Eine entsprechende Anmeldekarte wurde jedem Haushalt zugesandt. Es besteht zudem die Möglichkeit die Abholung online  zu beauftragen. Darüber hinaus kann der Sperrmüll gegebenenfalls selbst zur Kleinanliefererstation nach Beinrode gebracht werden. Jeder Haushalt kann einmal im Jahr kostenfrei Elektroaltgeräte und Altmetall zur Abholung über die Ihnen zugesandte Anmeldekarte oder online anmelden. Stellen Sie die Elektroaltgeräte und das Altmetall frühestens am Vorabend des Abfuhrtags getrennt vom Sperrmüll bereit. Elektroaltgeräte und Altmetall können Sie alternativ zur Abholung auch kostenfrei bei der Kleinanliefererstation Beinrode abgeben.

Für die Überlassung von Papierabfällen, schreibt die Abfallsatzung entsprechend dimensionierte Altpapierbehälter vor oder die Nutzung eigens dafür bereitgestellter und gekennzeichneter zentraler Sammelbehälter oder dafür vorgesehener Sammelstellen.

Verpackungsabfälle gehören in die Ihnen jährlich kostenfrei zur Verfügung gestellten gelben Säcke, welche im 2-Wochen Rhythmus von der EW Entsorgung GmbH vor Ihrer Haustür abgeholt werden.

Altglas ist farblich getrennt über die an den Containerstandplätzen eigens dafür vorgesehenen Glascontainer sortiert nach Weißglas, Braunglas, Grünglas zu entsorgen.

Abfallgebührensystem für Restabfälle

Seit 2007 gibt es ein verursacherbezogenes Abfallgebührensystem für den Restabfall. Dabei sind die Abfallbehälter mit einem Transponder versehen, wodurch jede Leerung registriert und behälterbezogen abgerechnet werden kann. Je nach Anzahl der Leerungen und entsprechend der Größe des Abfallbehältnisses erhalten die Haushalte des Landkreises Eichsfeld halbjährlich einen Abfallgebührenbescheid. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde die Abfallgebührenkalkulation für die Jahre 2022 bis 2025 durch den Kreistag des Landkreises Eichsfeld beschlossen (Beschluss vom 8. Dezember 2021). Seit 1. Januar 2022 beträgt damit die Abfallgebühr 0,13 Euro je Volumenliter Restabfall. Als Mindestentleerungsvolumen werden für jede Person monatlich 30 Liter abgerechnet. Zu den Personen zählen alle mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Bewohner im Sinne der Abfallsatzung. Ausnahmeregelungen gelten unter anderem für Personen, die nachweislich durchgehend mehr als 6 Monate ortsabwesend sind. Diese bleiben auf Antrag befristet für maximal ein Jahr unberücksichtigt. Danach ist der Nachweis vor der betreffenden Abrechnungsperiode erneut zu erbringen. Das Mindestentleerungsvolumen für Ihren Haushalt entnehmen Sie bitte der Abfallgebührentabelle, welche Sie auf der Seite der Eichsfeldwerke als PDF herunterladen können. oder dem Mindestgebührenrechner der Eichsfeldwerke.

Entsorgung besonderer Abfallarten

Handelt es sich um Abfälle, die nach der Abfallsatzung von der Entsorgung oder vom Einsammeln und Befördern durch den örE ausgeschlossen sind, müssen Sie selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle sorgen und Ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu der von dem örE bzw. dessen beauftragten Dritten angegebenen Abfallentsorgungsanlage/-einrichtung oder Sammelstelle befördern. Dies gilt u.a. für KfZ-Batterien, Altöl, Altbatterien, Tonerkartuschen, Energiesparlampen, Altautos und KfZ-Teile. Die Entsorgungsmöglichkeiten dieser Abfallarten finden Sie unter https://www.eichsfeldwerke.de/entsorgung/abfall-abc/weitere-abfaelle/.

Nach § 4 Abs.2 Nr.4 der Abfallsatzung des Landkreises Eichsfeld sind von der Abfallentsorgung durch den ÖrE die Bauabfälle ausgeschlossen. Gem. § 3 Abs.2 Nr.4 der Abfallsatzung des Landkreises Eichsfeld zählen zu den Bauabfällen  Bauschutt, Baustellenabfälle, Bodenaushub, Straßenaufbruch, asbesthaltige Bauabfälle, Altholz wie Bauholz, Fenster, Türen etc., Sanitärkeramik sowie sonstige bei Bautätigkeiten anfallende Abfälle. Die Entsorgung der vorgenannten Bauabfälle kann gegen eine Gebühr (168,65 €/t)  über die Kleinanliefererstation Beinrode oder einen Containerdienst erfolgen. An der Kleinanliefererstation Beinrode können Montags bis Freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Bauabfälle und auch der Sperrmüll einer Verwertung angedient werden.

Abgabe von Grünabfällen/Küchenabfällen

Der Landkreis Eichsfeld ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch für die Erfassung und Verwertung von Bioabfällen zuständig. Nach § 2 Nr. 15 der Abfallsatzung (AbfS) gehört zu den Entsorgungsleistungen des örE u.a. die Entsorgung von Bioabfällen im Bringsystem. Unter Berücksichtigung der ländlichen Struktur sowie des hohen Anteils an Eigenkompostierern wurde bereits im Jahr 2015 ergänzend neben der Erfassung von Nahrungs- und Küchenabfällen, ein Bringsystem zur Erfassung von Grünabfällen installiert. Zur Erfassung des Grün-, Baum- und Strauchschnitts wurden im gesamten Kreisgebiet inzwischen 20 Sammelstellen zur Abgabe von Bioabfällen geschaffen. Die Annahme von Bioabfällen gilt nur für Privathaushalte und erfolgt damit auch nur für die Bürger des Landkreises kostenneutral.

Der Landkreis Eichsfeld hat sich im Rahmen seines letzten Abfallwirtschaftskonzeptes und mit Zustimmung des Kreistages gegen die Einführung einer kostenintensiveren eigenen Biotonne für jeden Haushalt und für die Einführung der flächendeckenden und fußläufig erreichbaren 660 l – Küchenabfalltonnen entschieden. Zur Umsetzung der vom Gesetzgeber nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG geforderten Getrenntsammlung von Bioabfällen war eine Ausweitung des Bringsystems zwingend erforderlich. Der Ausbau der bisherigen Sammelstellen konnte inzwischen nahezu auf mindestens eine Sammelstelle je Gemeinde/Ortsteil/Ortschaft erfolgen. Biologisch abbaubare Müllbeutel für die Küchenabfälle und die passenden Vorsortiergefäße erhalten Sie an den Annahmestellen des Landkreises, bei den Gemeindeverwaltungen sowie beim Umweltamt des Landkreises Eichsfeld.

Wer illegal entsorgt oder entsorgen lässt, der haftet!

Umweltschutz und Ressourcenschonung gehören in der heutigen Zeit zu unseren wichtigsten Aufgaben. Auch in Abfällen befinden sich heutzutage kostbare Rohstoffe, die recycelt werden können. Andere Abfallarten enthalten hingegen umwelt- und gewässerschädliche Stoffe und bedürfen deshalb einer speziellen Entsorgung. Ob Abfall umweltgerecht entsorgt bzw. wiederaufbereitet werden soll, ist jedoch keine freiwillige Entscheidung, sondern im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgegeben. Wer größere Mengen Abfall entsorgt und sich dabei nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Bei einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb können Sie sich sicher sein, dass eine gesetzeskonforme Entsorgung Ihrer Abfälle stattfindet. Hierfür erhalten Sie vom Containerdienst im Regelfall einen verbindlichen Nachweis. Das garantiert Ihnen ein gutes Gewissen und schützt Sie vor den teuren Konsequenzen einer unsachgemäßen Abfallentsorgung. Ein Entsorgungsfachbetrieb muss laut Kreislaufwirtschaftsgesetz zahlreiche Anforderungen erfüllen, damit ihm ein entsprechendes Zertifikat zugeteilt werden. Eine Firma kann unter Umständen nur für die Entsorgung bestimmter Abfallarten zertifiziert sein. So gibt es beispielsweise Unternehmen, die als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb dazu befugt sind, Bauschutt zu entsorgen, aber aufgrund einer fehlenden Zusatzqualifikation kein Asbest entsorgen dürfen.

Einen Containerdienst mit der Entsorgung von größeren Mengen Abfall zu beauftragen, kann Ihnen viel Arbeit abnehmen. Leider erlischt mit der Übergabe des Abfalls aber nicht automatisch Ihre Verantwortung für selbigen. Als Abfallerzeuger haben Sie für die ordnungsgemäße Entsorgung des Mülls zu sorgen. Verantwortung und damit Haftung des Abfallerzeugers und -besitzers entfallen erst dann, wenn der Abfall endgültig ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt haften sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallbesitzer. Erledigt der von Ihnen engagierte Containerdienst dies nicht, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Da nützt es auch nichts, wenn Sie beim Containerdienst einen Vertrag unterschrieben haben.

Drastisches Beispiel: Sie beauftragen einen Containerdienst nach dem Abriss eines Hauses mit der Entsorgung von Bauschutt. Das Unternehmen holt den Bauschutt bei Ihnen ab, bringt ihn aber nicht zu einer entsprechenden Verwertungs- bzw. Aufbereitungsanlage, sondern lädt ihn stattdessen einfach in einem nahegelegenen Waldstück ab. In diesem Fall können Sie als Abfallerzeuger für die illegale Entsorgung haftbar gemacht werden. Das kann hohe Bußgelder im sechsstelligen Bereich oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Deshalb sollten Sie stets nur auf Containerdienste setzen, die sich als zertifizierter

Entsorgungsfachbetrieb ausweisen können. Dadurch kommen Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nach und gehen kein Haftungsrisiko ein.

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