Verpflichtungserklärung (Visaangelegenheiten für Touristen und längerfristigen Aufenthalt)

Für die Einreise zu Besuchszwecken benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige in der Regel eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Gastgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Um zeitaufwändige Nachforderungen bei der deutschen Auslandsvertretung zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen.

In einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich jemand (in der Regel Verwandte oder Bekannte), für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthalts in Deutschland anfallen.

Rechtsgrundlagen

§ 67 Aufenthaltsgesetz – Umfang der Kostenhaftung

§ 68 Aufenthaltsgesetz – Haftung für Lebensunterhalt  

Eine Verpflichtungserklärung für die Ausstellung eines so genannten Touristenvisums (Aufenthalt für höchstens 3 Monate ohne Erwerbstätigkeit) erhalten Sie in der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Pass oder anerkannter Passersatz, bei Deutschen genügt der Personalausweis
  • vollständige Personalien der Person, für die die Verpflichtung übernommen werden soll (möglichst auch Angaben zum Pass) 
  • Einkommensnachweis (Lohnabrechnung der letzten 3 Monate,
  • bei Selbständigen aktueller Steuerbescheid und betriebswirtschaftliche Auswertung)

Verpflichtungserklärung (Firmeneinladung)

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer aus geschäftlichen Gründen einladen möchte, benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung. Es reicht aus, wenn auf einem Firmenkopfbogen eine formlose Kostenübernahme erklärt und darauf die Unterschrift beglaubigt wird.

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