Bekanntmachung des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Firma GmbH Rinderproduktion Deuna, Zum Hinterdorf 1a in 37355 Niederorschel OT Deuna, stellte mit Datum vom 16.06.2021, zuletzt geändert am 01.03.2022, beim Landratsamt Eichsfeld den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der geänderten Rinderhaltungsanlage auf dem Standort 37355 Niederorschel OT Deuna, Gemarkung Deuna, Flur 1, Flurstück 501.

Gegenstand des Antrags ist die Änderung der Milchgewinnung durch den Einbau zweier vollautomatischer Melkroboter, der Abbruch des Melkhauses und die Errichtung einer Anschleppung zur Unterbringung von Rindern an der nordwestlichen Stalllängsseite des Stalls 1, die Änderung der Tierbelegung in den Ställen 2 und 3, die Erhöhung der Anzahl an Kälberiglus von 12 auf 20 Kälberplätze, die Reduzierung des Gesamttierbestandes von 730 auf 720 Tierplätze, die Wiederinbetriebnahme einer Jauche- und einer Silosickersaftgrube, die Errichtung einer Horizontalsiloanlage, die Korrektur der Lagerkapazität der bestehenden Jauchegrube sowie die Korrektur der Lagerkapazitäten der bestehenden Siloanlagen.

Die zu ändernde Anlage ist in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), unter den Nummern 7.5.2 aufgeführt und in Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet.

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 UVPG, soweit das Vorhaben nach einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird bekannt gegeben:

Gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 UVPG wird nach überschlägiger Prüfung festgestellt, dass mit dem o. g. Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß der standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG ergeben sich aus den einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG. Lärm-, Geruch- und Staubemissionen werden durch das Änderungsvorhaben nicht erhöht, die Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG sind nicht oder nur gering betroffen. Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Naturschutzgebietes „Keulaer Wald“ in über 2 km Abstand östlich des Vorhabenstandortes werden gemäß der vorliegenden FFH-Verträglichkeitseinschätzung ausgeschlossen. Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens gelegenen, geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 15 ThürNatSchG sind ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen.

Durch das geplante Vorhaben sind bau-, anlagen- und betriebsbedingt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Eichsfeld, Umweltamt, Leinegasse 11 in 37308 Heilbad Heiligenstadt zugänglich.

Zurück

<rect fill="#AF3B20" width="48" height="48"></rect> <polyline fill="none" stroke="#FFFFFF" stroke-miterlimit="10" points="11.879,30.061 24,17.939 36.121,30.061 "></polyline>