Veranstaltungen und Versammlungen
Die neue Corona-Sonderverordnung gilt seit dem 15. Dezember 2020. Öffentliche Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind gem. § 6 Abs. 1 derzeit untersagt und es gelten Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit. Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Diese Beschränkungen gelten nicht für:
- Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Sitzungen nach § 8 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2,
- berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die jahreszeitlich bedingt erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
- Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
- Beerdigungen und amtlichen Eheschließungen sowie
- Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 4 derThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Eine Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Verordnung (FAQ) finden Sie hier: