Vaterschaften, Unterhalt und Vormundschaften

Beurkundungen

Beurkundungstermine finden ausschließlich an den Tagen Donnerstag und Freitag und nach Vereinbarung statt. Gerne vereinbaren Sie einen Termin online.

Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

  • Vaterschaftsanerkennungen (auch vor der Geburt)
  • Zustimmungserklärungen
  • gemeinsames Sorgerecht (auch vor der Geburt)
  • Unterhaltsverpflichtungen u.a.

Bei einer Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültige Personalausweise der Eltern bzw.
  • Gültige Pässe und Meldebestätigungen
  • Geburtsurkunde des Kindes oder vor der Geburt Mutterpass mit der Seite des voraussichtlichen Entbindungstermins
  • Bei ehemals oder noch verheirateten Müttern, Nachweis der Scheidung bzw. des Scheidungsantrages

Für die gemeinsame elterliche Sorge benötigen wir:

  • Gültige Personalausweise der Eltern bzw.
  • Gültige Pässe und Meldebestätigungen
  • Geburtsurkunde des Kindes. Ist der Vater darin nicht genannt auch die Vaterschaftsanerkennung.
  • vor der Geburt Mutterpass mit der Seite des voraussichtlichen Entbindungstermins und Vaterschaftsanerkennung

Für Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen:

  • Gültiges Personaldokument
  • Gegebenenfalls Aufforderungsschreiben von Behörden oder Rechtsanwälten
  • Gegebenenfalls bereits bestehende Unterhaltsverpflichtungen
  • eventuelle Vaterschaftsanerkennung (bei Kindern, deren Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind), Geburtsurkunde des Kindes und dessen aktuelle Anschrift
  • aktueller Unterhaltstitel bei Abänderung der Unterhaltsverpflichtung

Die erforderlichen Unterlagen müssen zur Terminvereinbarung im Original vorliegen.

Das Aufsuchen für den Zweck zur Erstellung von Urkunden findet ausschließlich nach einer Terminvereinbarung statt. Sie haben die Möglichkeit Termine online zu buchen. Darüber hinaus sind Anrufe auch außerhalb der Sprechzeiten möglich. Wir sind bemüht, Beurkundungstermine zeitnah zu vergeben.

Die Beurkundungen finden im Jugendamt, Aegidienstraße 19, 37308 Heilbad Heiligenstadt (ehemaliges Förderzentrum) statt. Im Eingangsbereich informieren Sie sich über den Serviceschalter zur Raumbuchung. Zudem werden Beurkundungen in der Außenstelle Worbis, Friedensplatz 1, 37339 Leinefelde-Worbis angeboten.

Anfragen richten Sie bitte an:

Tel.: 03606 650-5101
E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de

Beurkundungen im Jugendamt sind kostenfrei.

Unterhalt

Sie haben sich gerade getrennt oder leben nicht mit dem Elternteil zusammen, der Unterhalt zahlen muss?

Dann haben Sie sicher viele Fragen:

Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu? Wie komme ich an den Unterhalt heran? Wer kann mir helfen? Was muss ich mitbringen?

Die Mitarbeiter des Bereiches Beistandschaften beraten und helfen Ihnen bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil wird angeschrieben und zur Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Gemeinsam mit Ihnen wird danach die Unterhaltsberechnung besprochen und der unterhaltspflichtige Elternteil wird zu Unterhaltszahlungen aufgefordert.

Kommt es zu einer gütlichen Einigung, kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Forderung in einer Verpflichtungsurkunde kostenfrei im Jugendamt bundesweit anerkennen.

Ist dieser hierzu nicht bereit kann die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes mit Hilfe des Beistandes auch gerichtlich geklärt und durchgesetzt werden.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie und helfen Ihnen gern weiter. Wenn es schon Unterlagen zum Unterhalt gibt, wäre es hilfreich, wenn Sie diese zum vereinbarten Beratungsgespräch mitbringen (Geburtsurkunde des Kindes, Vaterschaftsanerkennung, Scheidungsurteil, Unterhaltsurkunden, Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils, Ihren Bundespersonalausweis/ Reisepass).

Vaterschaft

Sie sind nicht verheiratet mit dem Vater Ihres Kindes? Er will oder er will die Vaterschaft nicht anerkennen? Sie sind verheiratet, aber ein anderer Mann ist der Vater Ihres Kindes?

Jedes Kind hat einen Anspruch darauf Kenntnis über seine Abstammung zu erlangen. Die Mitarbeiter des Bereiches Beistandschaften beraten Sie und helfen Ihnen gern bei der Klärung der Vaterschaft Ihres Kindes. Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch folgende Unterlagen mit:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Gültiges Personaldokument
  • Name und Anschrift des Vaters

Wir informieren den Vater über die behauptete Vaterschaft und bitten ihn, sich dazu zu äußern. Wenn er bereit ist die Vaterschaft anzuerkennen, kann er dies kostenfrei in jedem Jugendamt beurkunden lassen. Das geht auch vor der Geburt des Kindes. Sollte er einen Vaterschaftstest wünschen, beraten und unterstützen wir Sie, gern auch gemeinsam, dabei.

Der Vaterschaftstest mit Speichelprobe muss vor einer unabhängigen Person erfolgen. Hierzu können Sie auch beim Gesundheitsamt – 03606 650-5301 – einen Termin vereinbaren.

Bei einer vielleicht notwendigen gerichtlichen Klärung der Vaterschaft sind wir gern behilflich und vertreten das Kind im Gerichtsverfahren.

Sorgerecht für außerhalb einer Ehe geborene Kinder

Sie brauchen einen Rat oder Hilfe bei der Klärung des Sorgerechtes Ihres Kindes? Jemand verlangt von Ihnen eine Bescheinigung, aus der hervorgeht wer das Sorgerecht für Ihr Kind hat?

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtslage derzeit so, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Der Gesetzgeber sieht drei verschiedene Möglichkeiten vor, um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen:

  • gemeinsame Sorgeerklärung durch Beurkundung beim Jugendamt
  • Heirat der Eltern
  • gerichtliches Verfahren

Die gemeinsame Sorgeerklärung im Jugendamt kann von beiden Elternteilen abgegeben werden. Das gesamte Sorgerecht wird dann von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt.

Im Jugendamt des Landkreises Eichsfeld wird das Sorgeregister für alle im Landkreis Eichsfeld geborenen Kinder geführt. Sie können bei uns also auch eine Bescheinigung bekommen, aus der hervorgeht, ob Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben (Negativbescheinigung). Der formlose Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung ist bei dem Jugendamt am Wohnort der Mutter zu stellen. Wurde das Kind nicht in dessen Zuständigkeitsbereich geboren, fragt das Jugendamt bei dem zuständigen Sorgeregister nach und stellt nach Auskunft, dass dort keine Sorgeerklärung erfasst ist, eine Negativbescheinigung aus.

Mit der Eheschließung haben Sie als leibliche Eltern für ein später geborenes Kind automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann geklärt werden, dass bestimmte Teile des Sorgerechts allein bei einem Elternteil bleiben. Sind sich die Eltern darüber einig, kann bei Gericht ein so genanntes vereinfachtes Verfahren beantragt werden. Dieses hat den Vorteil, dass es schnell eine Entscheidung, keinen Gerichtstermin und geringe Kosten gibt.

Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern, muss ein normales Verfahren bei Gericht eingereicht werden. Es erfolgen Gerichtstermine und im Anschluss entscheidet ein Richter über das Sorgerecht.

Vormundschaft „Kümmerer fürs Kind"

Wie ein „Schutzengel" – nur ohne Flügel: Wir kümmern uns um Kinder und Jugendliche. Und das mit viel Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl. Denn wir machen das, was eigentlich die Eltern tun: Wir ergreifen Partei für junge Menschen – sind deren „Anwälte im Alltag". Und trotzdem heißen wir – etwas angestaubt und bürokratisch – „Vormund". Dabei machen wir viel mehr als „Arbeit nach Aktenlage".

Als Vormund sorgen wir dafür, dass es Kindern und Jugendlichen gut geht, wenn die Eltern dafür nicht mehr sorgen können oder wollen. Auf einen Vormund kommt dann auch rechtlich all das zu, was sonst die Eltern machen. Er verwaltet das Geld, bis die Kinder 18 Jahre alt sind. Und er sorgt dafür, dass sie in einer Pflegefamilie, in einem geeigneten Heim oder in einer betreuten Wohnung leben können.

Ein Vormund hat zwar etwas von einem ‚Schutzengel für das Kind’. Er fällt aber nicht vom Himmel. Da schauen das Familiengericht und das Jugendamt schon ganz genau hin, wer die Vormundschaft und damit die Verantwortung bekommt. Oft ist dies der Amtsvormund. Es geht schließlich um eine enorme Verantwortung. Der Vormund hat eine zentrale Aufgabe: Er muss die Interessen des Kindes fest im Blick haben. Oft gibt es Menschen, denen die Kinder bereits vertrauen. Das können zum Beispiel Großeltern sein. Wir fragen die Kinder aber auch, wem sie besonders vertrauen und wen sie sich als Vormund wünschen.

Für die Kinder und Jugendlichen ist ein Vormund so etwas wie ein neuer „Lotse fürs Leben". Fast immer haben die jungen Menschen vorher Schlimmes erlebt: Wenn Eltern sehr krank oder gestorben sind, springt ein Vormund ein. Und natürlich dann, wenn Eltern sich nicht um ihr Kind kümmern – wenn sie es schlagen oder misshandeln. Diese Eltern können und dürfen dann nicht mehr für das Kind sorgen. In solchen Fällen entscheidet sich das Familiengericht dafür, die Verantwortung teilweise oder ganz in die Hände eines Vormunds zu legen. Der ist dann im Hauptjob „Kümmerer ums Kind".

Dabei kommt es darauf an, dass der Vormund unabhängig ist. Betreuer in einem Heim scheiden schon deshalb als Vormund aus. Schließlich ist das eine – die Kindererziehung – ihr Beruf; das andere – die Vormundschaft – eher eine Berufung. Entscheidend sei, dass ein Vormund sich Zeit für das Kind nimmt. Monatliche Besuche sind sogar vorgeschrieben. Die persönlichen Gespräche sind wichtig. Genauso wie der regelmäßige Griff zum Telefon. Reden und zuhören – das ist das A und O. Der Draht zwischen Kind und Vormund soll möglichst kurz sein. Denn Entscheidungen über den Kopf des Kindes hinweg sind selten gut. Je älter ein Kind wird, desto mehr soll es daher auch direkt mitentscheiden.

Es gibt aber nicht nur Amtsvormundschaften, auch engagierte Mitmenschen können die Vormundschaft für ein Kind übernehmen. Haben Sie ehrenamtliches Engagement und können sich die Aufgabe als Vormund vorstellen? Sprechen Sie uns an!

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