Übergreifende soziale Angebote und Einrichtungen

Das deutsche Sozialwesen begründet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip, maßgeblich dafür sind die Artikel 1 und 20 im Grundgesetz. Die daraus entstandene öffentlich-rechtliche Sicherung besteht aus drei Säulen. Dazu zählen die Versicherung, die Versorgung und die Hilfe sowie Förderung.

Die Unterschiede zwischen den drei Leistungssystemen liegen darin, dass Ansprüche auf Leistungen aus der (Sozial-)versicherung nur aufgrund der Zugehörigkeit und entrichteter Beiträge bestehen. Die Ansprüche auf Leistungen der Versorgung setzen ein besonderes Verhältnis zum Staat voraus. Leistungen zur Hilfe und Förderung basieren auf einer akuten Notlage. Eine Vorleistung ist dabei nicht erforderlich. Die Mittel hierfür werden aus Steuern finanziert. Für den Anspruch ist eine Hilfebedürftigkeit maßgeblich. Art und Umfang der Hilfe sind dabei individuell.

Entsprechend der Vielfalt der Aktivitäten auf dem sozialen Sektor besteht auch eine breite Fächerung an Trägern. Neben den staatlichen Institutionen widmen sich eine fast unübersehbare Anzahl von gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen der sozialen Sicherung der Bundesrepublik. Nur aufgrund der gemeinsamen Anstrengungen öffentlicher und privater Träger hat die deutsche soziale Sicherung eine hohe Qualität. Die öffentlichen Träger lassen sich in den Bund, die Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände und Träger der Sozialversicherung als Selbstverwaltungskörperschaften gliedern. Daneben existieren private Träger aus dem wirtschaftlichen Bereich z.B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Genossenschaften sowie aus dem gesellschaftlichen Bereich z.B. Arbeiterwohlfahrt (AWO), Deutscher Caritasverband (DCV), Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und viele weitere.

Der Landkreis Eichsfeld erfüllt als örtlicher Träger nach § 3 SGB XII i.V.m. § 1 ThürAGSGB XII die Aufgaben des sozialen Leistungsrechts. Dazu zählen insbesondere Leistungen der Sozialhilfe des SGB XII, die Eingliederungshilfe nach SGB IX und das Wohngeld nach WoGG.

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