Was hat es mit dem "Muttizettel" eigentlich auf sich?

Alle Jugendlichen freuen sich auf die ersten Besuche von Tanz- oder anderen öffentlichen Veranstaltungen. Wenn Sie noch minderjährig sind, schreibt das Jugendschutzgesetz vor, wie lange sie dort bleiben dürfen. Wollen die Eltern ihrem Kind Ausnahmen erlauben, dann geschieht dies mit dem sogenannten „Muttizettel“.

Aber was hat das mit dem Muttizettel eigentlich auf sich? Häufig tun sich hier viele Fragen auf, beispielsweise was für eine Rolle die erziehungsbeauftragte Person spielt und welche Verantwortung sie übernimmt? Für die Eltern ist es in erster Linie wichtig zu wissen, wem sie bei einer Veranstaltung ihr Kind anvertrauen, also wer die erziehungsbeauftragte Person ist und ob man ihr vertrauensvoll den Posten übertragen kann. Sie ist dazu da, den Minderjährigen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Dies erfordert immer das Einverständnis der Eltern.

Dabei gilt, ein „Muttizettel“ pro Veranstaltung. Neben der Volljährigkeit der erziehungsbeauftragten Person muss die Vereinbarung zur Aufsicht aber auch tatsächlich gewährleistet sein, sonst greift die Ausnahme der Zeitgrenzen des Jugendschutzgesetzes nicht. Dies beinhaltet auch das nach Hause bringen. Eine erziehungsbeauftragte Person kann die Aufgabe bei eigener Trunkenheit oder bei Drogenkonsum nicht wahrnehmen. Zudem macht sich strafbar, wer an seinen Schützling Zigaretten oder entsprechenden Alkohol weitergibt oder auch Unterschriften auf dem „Muttizettel“ fälscht.
Für Fragen stehen Ihnen Frau Blümke und Frau Müller vom Jugendamt zur Verfügung.
(Tel. 03606 650-5131 /-5132)

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