Information des Gesundheitsamtes zur Absonderungspflicht bei einer COVID-19-Infektion

Das Gesundheitsamt erstellt keine schriftlichen Absonderungsbescheide mehr

Das Gesundheitsamt des Landkreises Eichsfeld informiert, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage keine Anordnung von Absonderungen mehr erfolgt. Ebenso werden keine Bescheide mehr für eine Absonderungszeit erstellt. Gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 1 der Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung des Freistaates Thüringen besteht diese Möglichkeit und wird fortan auch umgesetzt.

 

Selbstpflicht zur Absonderung

Alle Personen sind aufgrund der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 von sich aus verpflichtet, sich unmittelbar abzusondern, wenn ein erfolgter SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis zeigt (im Fall eines positiven Selbsttests ist umgehend ein qualifizierter Antigen-Schnelltest durch eine offizielle Teststelle oder eine PCR-Untersuchung zu veranlassen!). Wenn eine PCR-Untersuchung veranlasst oder durchgeführt wurde, besteht zumindest bis zum Vorliegen des Ergebnisses ebenfalls die Pflicht zur Absonderung. Daneben sind die Vorgaben der Verhaltensweisen während der Absonderung zu beachten (§ 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

Die häusliche Absonderungspflicht beträgt aktuell 10 Tage ab Symptombeginn beziehungsweise ab dem Tag, an dem der Abstrich (qualifizierter Ag-Schnelltest/PCR) erfolgte und endet dann. Es gelten die aktuellen Regeln über die Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungszeit auf 7 Tage (gemäß § 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

Eine häusliche Absonderungspflicht besteht daneben auch für Kontaktpersonen, die vom Gesundheitsamt über ihre Ansteckungsverdächtigkeit in Kenntnis gesetzt wurden und bei Personen desselben Hausstands zum Ersterkrankungsfall (Primärfall) – bei Letzteren ohne Inkenntnissetzung durch das Gesundheitsamt (Kraft Gesetz), soweit diese Personen nicht unter die Ausnahme von der Quarantänepflicht, gemäß § 10 der Verordnung, fallen.

 

Möglichkeiten zum Ausstellen einer Bescheinigung

Für positiv getestete Personen erfolgt bei Vorliegen einer Mobilnummer eine automatisierte Abfrage der Kontaktdaten via SMS durch das Gesundheitsamt. Hier besteht fortan die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Bescheinigung über die Absonderungszeit benötigt wird. Anderenfalls wird keine Absonderungsbescheinigung versandt.

Sollte keine Mobilfunknummer vorliegen und trotzdem eine Bescheinigung über die Absonderungszeit benötigt werden, wird darum gebeten, das Gesundheitsamt per E-Mail an

gesundheitsamt@kreis-eic.de oder über die Corona-Hotline unter 03606-650 5555 zu kontaktieren.

 

Hinweis:

Eine Bescheinigung über den Genesenenstatus (90 Tage gem. §22 a IfSG) kann nur ausgestellt werden, wenn eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.

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