Hinweise zur Absonderungspflicht gemäß § 9 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO

Aufgrund der aktuell deutlich gestiegenen Neuerkrankungsrate bei SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Eichsfeld werden die Bürger vom Gesundheitsamt nochmals auf die bestehenden Absonderungspflichten gemäß § 9 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO ausdrücklich hingewiesen.

Absonderungspflicht besteht für Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten (z. B. Angehörige des eigenen Haushaltes, Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen etc.).

 

Von der Pflicht zur häuslichen Absonderung ausgenommen sind:

 

  • enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz oder eine gültige Genesenenbescheinigung vorlegen können und keine Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksstörungen zeigen
  • geschulte Personen, welche die empfohlenen Schutzmaßnahmen für ihren Arbeitsplatz im Gesundheitswesen oder in Pflegeeinrichtungen eingehalten haben

 

Enge Kontaktpersonen sind Personen:

 

  1. die sich im Nahfeld einer infizierten Person länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (eine FFP-2-Maske oder einen korrekt getragenen Mund-Nasen-Schutz) aufgehalten haben Das Nahfeld ist der Umkreis von 1,5 Metern um die infizierte Person
  2. die sich direkt mit einer infizierten Person ohne adäquaten Schutz unterhalten haben oder einen anderen direkten Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Die Zeitdauer des Kontaktes ist dabei ohne Belang.
  3. die sich mit einer infizierten Person über einen Zeitraum von über 10 Minuten im selben Raum aufgehalten haben, in dem wahrscheinlich eine hohe Aerosolkonzentration vorhanden ist. Der Abstand und die Schutzmaßnahmen sind dabei ohne Belang.

 

Die häusliche Absonderung für enge Kontaktpersonen beträgt 10 Tage. Die Dauer der häuslichen Absonderung beginnt mit dem ersten Tag nach dem letzten Kontakt zu der infizierten Person.

Personen, die mittels eines positiven PCR-Tests auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, sind Infizierte. Die häusliche Absonderung beträgt mindestens 14 Tage. Sie haben Kontaktlisten mit engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage vor dem positiven Ergebnis der Testung zu erstellen und dem Gesundheitsamt zu übermitteln (Fax: 03606 650-9099 bzw. E-Mail: gesundheitsamt@kreis-eic.de). Die Kontaktlisten müssen die Art des Kontaktes, Namen und Vornamen, Anschrift und Telefonnummern sowie den Impfstatus der jeweiligen Personen beinhalten.

Personen, die durch einen Antigenschnelltest einer zugelassenen Teststelle ein positives Testergebnis erhalten haben, haben umgehend einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Ist dieser PCR-Test negativ und liegt dem Gesundheitsamt vor, ist die häusliche Absonderung aufgehoben.

Personen mit Krankheitsanzeichen bezüglich einer COVID-19-Erkrankung begeben sich in häusliche Absonderung und setzen sich bitte mit ihrem Hausarzt in Verbindung.

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