Leistungen für ein Kraftfahrzeug
Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach § 83 SGB IX werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen für einen Beförderungsdienst nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
Sie umfassen Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für die erforderliche Zusatzausstattung, zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen für ein Kraftfahrzeug den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung.
Ein Mehraufwand für einen höheren Beschaffungspreis kommt insbesondere in Betracht, wenn Eltern allein wegen der Behinderung des Kindes ein größeres und damit kostspieligeres Kraftfahrzeug benötigen.