Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gem. § 70 SGB XII erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden.