Verpflichtungen Dritter
Übergegangene Ansprüche
Die nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsansprüche gehen gem. § 33 SGB II auf das Jobcenter bis zu der Höhe, in der das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, über. Die übergegangenen Ansprüche werden von den Unterhaltssachbearbeitern geltend gemacht.
Grundsätzlich besteht eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung bei
- Eltern für minderjährige, unverheiratete Kinder
- Eltern für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder ohne Schul- oder Berufsausbildung, auch wegen Krankheit, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- nicht ehelichen Kindsmüttern/Kindsvätern
- getrenntlebenden Ehegatten
- geschiedenen Ehegatten
- getrenntlebenden eingetragenen Lebenspartnern bzw. Lebenspartnern, deren Partnerschaft aufgehoben wurde
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 34 SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.
Als Herbeiführung gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist.
Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach § 34c SGB II, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 SGB II vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter
Wer jemandem, der Leistungen nach SGB II beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat gem. § 60 SGB II auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Diesen Auskunftspflichten ist gem. § 61 SGB II ebenfalls bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen. Eine Schadenersatzpflicht ergibt sich bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln aus § 62 SGB II. Ein Bußgeld kann nach § 63 SGB II erhoben werden.